Ausgabe 06/2022 | Arzneimittelmanagement: Neues Angebot für die Rückabwicklung von Erstattungsbeträgen nach § 130b SGB V


Im GKV-FinStG wird der Geltungsbeginn des Erstattungsbetrags von Monat 13 auf Monat 7 vorverlegt. Gleich bleiben hingegen die Timelines für die Nutzenbewertung beim G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss, Monat 1 bis 6 nach Markteinführung) sowie für die Preisverhandlung beim GKV-Spitzenverband (Monat 7 bis 12 nach Markteinführung).

Das Ergebnis ist eine automatische Rückerstattung für die Monate 7 bis 12 für alle neuen Arzneimittel sowie alle Arzneimittel mit einer Indikationsausweitung. Der Rückerstattungsprozess fällt damit jetzt für jedes neue Arzneimittel an.


Zudem werden immer mehr Arzneimittel direkt im Krankenhaus verordnet. In diesen Fällen wendet sich die GWQ zur Einforderung der Rückerstattung separat an jedes Krankenhaus.

Sofern die Krankenhäuser mit den Krankenkassen vor Ort Erlösausgleiche ausgehandelt haben, ist eine patientenindividuelle Rückerstattung jedoch in der Regel nicht mehr möglich.

Im neuen Angebot sind diese Aspekte berücksichtigt. Das Thema Rückerstattung nach § 130b SGB V wird somit auch in Zukunft von der GWQ umgesetzt. Für GWQ-Kunden entsteht dadurch kein zusätzlicher Aufwand.

Bei Interesse an unseren Angeboten zum Arzneimittelmanagement wenden Sie sich gern direkt an Herrn Dr. Barthold Deiters, Leiter Arzneimittel, E-Mail: barthold.deiters@gwq-serviceplus.de

 


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