Ausgabe 02/2025 | Arzneimittel: Die Bedeutung von Praxisbesonderheiten


Seit jeher kann in den Preisverhandlungen für Arzneimittel auch eine nationale Praxisbesonderheit verhandelt werden. Die ursprüngliche Idee war, dass die Industrie für eine Praxisbesonderheit einen günstigeren Preis anbieten muss. In den letzten Jahren hat die Schiedsstelle jedoch eine Spruchpraxis eingeführt, nach der neue Arzneimittel mit Zusatznutzen de facto einen Anspruch auf eine Praxisbesonderheit haben.

Dies hat dazu geführt, dass für viele neue Arzneimittel Praxisbesonderheiten vereinbart wurden. Zudem werden diese zeitlich unbefristet ausgesprochen. Dies führt zu Verwerfungen, wenn weitere Arzneimittel in einer Indikation auf den Markt kommen, die Vergleichsdaten gegenüber dem ersten Arzneimittel in dieser Indikation vorweisen können und dann „nur“ genauso gut sind wie das Vergleichsarzneimittel. Diese Arzneimittel erhalten dann in der Regel keine Praxisbesonderheit, obwohl sie genauso gut sind wie das Arzneimittel, das zuerst in der Indikation auf den Markt kam (Beispiel: Dupixent® mit Praxisbesonderheit bei atopischer Dermatitis und Nasenpolypen sowie Nucala® ohne Praxisbesonderheit).

Die Sinnhaftigkeit nationaler Praxisbesonderheiten sollte kritisch hinterfragt werden. Zumindest sollte ihre Geltungsdauer enden, sobald weitere Präparate in der Indikation auf den Markt kommen. Andernfalls führen Praxisbesonderheiten für Präparate, die gegenüber alten Vergleichstherapien einen Zusatznutzen zeigen konnten, zu Verwerfungen. Es ist „unfair“, wenn weitere Präparate auf dem Markt aufgrund einer aktualisierten Vergleichstherapie keinen Zusatznutzen zeigen können, letztlich aber genauso wirksam sind wie die erste Therapie und entsprechend keinen Status als Praxisbesonderheit erhalten.

Eine Auswertung von Verordnungsdaten aus dem Jahr 2024 zeigt, dass für 79 aller bis dato im AMNOG-Verfahren befindlichen Präparate eine Praxisbesonderheit in den Preisverhandlungen vereinbart wurde. Diese machen zwar nur 1,9 Prozent aller Verordnungen aus, verursachen jedoch 20,6 Prozent der Ausgaben in der GKV. Offensichtlich führt eine Praxisbesonderheit zu einer schnelleren und/oder höheren Marktdurchdringung. Daher sollte kritisch hinterfragt werden, ob Praxisbesonderheiten im Rahmen der Preisverhandlungen überhaupt vergeben werden sollten.

Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an Dr. Barthold Deiters, Member of Executive Board, Pharmaceuticals.


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