03/17 | Exklusive Zytostatikaver-sorgung: Breite Rückendeckung für die GWQ-Position

Die GWQ und ihre Vertragspartner werden die Verträge auf Basis der exklusiven Ausschreibung der ambulanten Zytostatikaversorgung bis zum 31. August 2017 erfüllen. Dieses Vorgehen entspricht dem Wortlaut des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes, mit dem der wirtschaftlichen und transparenten Neugestaltung von Preisen und Versorgungswegen über exklusive Ausschreibungen ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben wurde.

Zwar vertritt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Position, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Mai 2017 auch Apotheker, die keinen Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse haben, Zytostatikalieferungen abrechnen können. Doch damit steht das BMG allein auf weiter Flur: Wie GWQ und Krankenkassen verweisen Bundesversicherungsamt und Bundesvergabekammer auf die im Gesetz festgeschriebene 3-monatige Übergangszeit. Anfang Juni bestätigte das Sozialgericht Altenburg diese Rechtsauffassung, entscheidend sei der Wortlaut des Gesetzes, nicht die Erklärungen des Ministeriums.

Anlass des Urteils war die Beschwerde eines Apothekers, der der BARMER Retaxationen untersagen lassen wollte. Das Gericht sieht die Exklusivität der Verträge bis Ende August als rechtlich gegeben an. Die GWQ selbst hat schon im April zusammen mit der DAK alle Onkologen und Apotheken darüber informiert, dass bei einer Belieferung ohne Vertragsverhältnis eine Nullretaxierung erfolgt. Vorbeugend wird geprüft, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn das BMG versucht, seine Rechtsauffassung durchzusetzen.

Mit der konsequenten Erfüllung der Verträge bis Ende August folgt die GWQ den Vorgaben des Gesetzes und schützt die berechtigen Interessen ihrer Vertragspartner. Dazu kommt der wirtschaftliche Aspekt: GKV-weit würden sich die Einsparungen auf Basis von Verträgen à la GWQ auf etwa 600 - 700 Millionen Euro belaufen, daher kann keinen Tag auf die Umsetzung der derzeitigen Verträge verzichtet werden. Ob die vom Gesetzgeber eingeführte Alternative, gemeinsame und einheitliche Verträge mit den Herstellern, annähernd ähnliche Summen freisetzt, ist mehr als fraglich. Die ersten Abstimmungen über neue Verträge nach §130a Abs.8a SGB V hat das Arzneimittelmanagement natürlich trotzdem schon begonnen.


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