Gegenstand des Verfahrens war die Geltendmachung eines Informationsanspruchs auf Herausgabe des Rabattsatzes nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Bei dem Rabattvertrag handelte es sich um einen Vertrag der GWQ.
Das BVerwG hat diesen Anspruch abgelehnt, weil folgende zwei gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen:
- Der Anspruch auf Information über den Rabattsatz ist gem. § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen, weil es sich hierbei um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sowohl der beklagten Krankenkasse als auch des beigeladenen pharmazeutischen Unternehmens handelt.
- Das Bekanntwerden eines zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem pharmazeutischen Unternehmen nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbarten Rabattes wäre geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen (§ 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG).