01/2020 | Die GWQ macht’s möglich: Seit Januar gibt es Videosprechstunden beim Hausarzt


Noch vor einem Jahr waren Videosprechstunden in Deutschland für die meisten Ärzte und Patienten Zukunftsmusik. Seit dem 1. Januar dieses Jahres sind sie nun Bestandteil der zwischen GWQ und 13 kassenärztlichen Regionen vereinbarten Hausarztzentrierten Versorgung (HzV). Bei den erst kurz vor Weihnachten abgeschlossenen Verhandlungen hatte die GWQ besonderen Wert darauf gelegt, dass dieses neue ärztliche Instrument für Versicherte wie Ärzte mit denkbar geringem Aufwand zu nutzen ist und für die Vertraulichkeit des Arzt-/Patientengesprächs höchste Datenschutzstandards gelten. Die Kassen kostet der Einstieg in die Telemedizin lediglich einen technischen Zuschlag auf die Grundpauschale in Höhe von 2 Euro im Jahr.

Mit der Integration von Videosprechstunden hat die GWQ schneller agiert, als die Partner anderer Hausarztverträge  Teilnehmen können alle Hausärzte, die über ein KBV-zertifiziertes Videosystem verfügen. Der Arzt muss sich lediglich bei einem der zugelassenen Anbieter für den Service registrieren. Daneben benötigt er wie auch seine Patienten nur eine stabile Internetverbindung und kompatible Hardware, also z. B. Tablet, Laptop oder PC mit Kamera, Lautsprecher und Mikrofon – in den meisten Haushalten und Praxen längst Standard.

Die Patienten müssen sich weder bei anderen Dienstleistern anmelden noch registrieren lassen. Sie erhalten vom Arzt einen Zugangscode, mit dem sie sich in das System einwählen. Dieser Zugangscode gilt nur zeitlich begrenzt, anschließend muss ein neuer Code verwendet werden. Ob der Arzt Videosprechstunden standardmäßig in den Praxisalltag integriert, den Kommunikationskanal nur für erweiterte Sprechzeiten öffnet oder sie situativ Patienten anbietet, ist seine Entscheidung – die natürlich maßgeblich von Interesse und Nachfrage der Versicherten beeinflusst wird.

Darüber hinaus muss der Arzt dafür Sorge tragen, dass die Videosprechstunde in Räumen stattfindet, die eine ausreichende Privatsphäre bieten. Um größtmögliche Datensicherheit zu erreichen, muss das Arzt-Patienten-Gespräch über eine Peer-to-Peer-Verbindung abgewickelt werden und während der gesamten Übertragungsdauer voll verschlüsselt sein. Ein zentraler Server, der ausschließlich zum Gesprächsaufbau eingesetzt wird, muss seinen Standort in der EU haben. Außerdem müssen die im Zusammenhang mit der Videosprechstunde erhobenen Metadaten nach spätestens drei Monaten vollständig gelöscht werden.

Natürlich dürfen die Daten nicht weitergegeben werden, die Sprechstunde selbst darf weder vom Arzt, noch vom Patienten aufgezeichnet werden. Auch der Videodienstleister darf die Inhalte der Sprechstunde weder speichern noch einsehen. Und selbstverständlich ist die Einspielung von Werbung vor, während oder nach dem Arztgespräch verboten.

Eine separate Abrechnung für die Videosprechstunde gibt es nicht – der Arzt kann die Leistungen, für die der Versicherte nicht physisch anwesend sein muss, wie üblich abrechnen. Allerdings zeigt eine vom Arzt eingestellte Pseudoziffer, wenn eine Leistung per Videokonferenz stattgefunden hat.


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