08/14 | Bundeseinheitlicher Vertrag zur HzV: Umsetzung beginnt Ende 2014

Seit dem 1. August 2014 ist erstmals eine einheitliche Hausarztzentrierte Versorgung für Versicherte der GWQ-Kundenkassen vertraglich geregelt. Geschlossen wurden die einheitlichen Verträge in zunächst 12 KV-Regionen, im Freistaat Bayern gilt weiterhin eine eigene Regelung. Den Hausarztverbänden in den übrigen KV-Regionen wird der Vertrag ebenfalls angeboten. Ab dem 4. Quartal dieses Jahres wird der Vertrag sukzessive in den verschiedenen KV-Regionen umgesetzt. Dafür hat die GWQ einen Roll-out-Plan entwickelt, der sicherstellt, dass der unvermeidbare organisatorische Aufwand zeitlich entzerrt wird.

Den Anstoß für die Neuregelung gab die Bundesregierung mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz. Darin wurde die Verpflichtung der Kassen zur Umsetzung der Hausarztzentrierten Versorgung mit der privilegierten Gemeinschaft (i. d. R. der jeweilige Hausarztverband) bestätigt und durch die Streichung des Absatzes 5a im § 73b SGB V (Refinanzierungsregel) der Position der Hausärzte Rechnung getragen. Die GWQ sah die Gesetzesänderung als Gelegenheit, Umfang und Qualität der HzV für ihre Kunden bundeseinheitlich zu regeln. Bislang existiert hier ein Flickenteppich aus verschiedenen Lösungen, der aufgrund regional geltender Schiedssprüche und Verträge entstanden ist.

Das nun vorliegende und Zug um Zug umzusetzende Vertragsmodell der GWQ gewährleistet erstmals eine bundesweit einheitliche Prozess- und Honorarstruktur. Auf dieser Grundlage können die Kassen der Forderung der Aufsichtsbehörden nach zügiger Umsetzung der HzV nachkommen. Es gibt ihnen auch die Möglichkeit, HzV in allen Regionen mit eigenen Versicherten anzubieten, ohne in jeder Region andere Prozesse etablieren zu müssen.

Der bundeseinheitliche HzV-Vertrag basiert auf dem BKK-Schiedsspruch Baden-Württemberg, den der größte Teil der „GWQ-Kassen“ umsetzt, der aber auch Grundlage für den in der Zwischenzeit weiterentwickelten dortigen BKK-VAG-Vertrag ist. Vorteilhaft für die Kassen ist neben der Einführung einheitlicher Prozesse in allen KV-Regionen auch die vereinbarte Honorarobergrenze. Schließlich hatte der Bundestag durch die Streichung der Refinanzierungsklausel die Kostenentwicklung de facto freigegeben und nur mit einer eher vagen Forderung nach Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsnachweisen verbunden. Kassen können sich für alle oder einzelne Regionen entscheiden und ihre eigenen Selektivverträge an die HzV anbinden.

Durch die GWQ-Leistungen im Vertrags- und Informationsmanagement wird der Aufwand seitens der Kassen und ihrer Dienstleister zusätzlich verringert. Wie gewohnt bündelt die GWQ die gesamten Informationen für die Kassen und bezieht hier auch deren Dienstleister mit ein. Ein Vertragsbeitritt steht allen Kassen, auch über das BKK-System hinweg, offen. So startet der Vertrag z. B. in Nordrhein und Westfalen-Lippe mit je 18 Betriebskrankenkassen und einer Innungskrankenkasse kassenartenübergreifend.

Aus Sicht der GWQ stellt der neue HzV-Vertrag die derzeit beste Möglichkeit dar, der gesetzlichen Verpflichtung zur HzV effizient und vor allem zügig nachzukommen. Mit dem Vertragsschluss und der schrittweisen Umsetzung bleibt GWQ und Kundenkassen überdies genug Zeit, sich auf einen reibungslosen Start der „neuen HzV“ vorzubereiten.

Roll-out-Plan:

  • Q4/2014: Nordrhein und Westfalen-Lippe
  • Q1/2015: Rheinland-Pfalz und Hamburg
  • Q2/2015: Berlin und Hessen
  • Q3/2015: Schleswig-Holstein, Bremen und Niedersachsen
  • Q4/2015: Sachsen, Saarland und Thüringen

Offen ist die Umsetzung noch in den Regionen Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt, wo der Vertrag den Hausärzteverbänden ebenfalls angeboten wurde.


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