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Das BMG hat Mitte Mai seinen (nicht zustimmungspflichtigen) Entwurf eines Festsetzungsbescheides zur Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V vorgelegt. Dieser wurde notwendig, da sich die Verbände der pharmazeutischen Industrie mit dem GKV Spitzenverband nicht über die entsprechenden Rahmenbedingungen einigen konnten. Der vorgelegte Entwurf muss als „sehr pharmafreundlich“ gewertet werden, da das BMG nachstehende Punkte konkretisiert hat:
Diese Punkte zusammen genommen würden dazu führen, dass etwa ⅔ des relevanten Umsatzes für den Kombinationsabschlag aus der Betrachtung herausfallen würden. Das seinerzeit im GKV FinStabG intendierte Entlastung von 185 Mio. Euro pro Jahr kann so unmöglich für die Solidargemeinschaft realisiert werden. Die GKV-weit ersten Berechnungen auf der Basis von Abrechnungsdaten gehen von einer Größenordnung von etwa einem Euro pro GKV Versicherten und Jahr aus. Die GWQ hat auf Basis der Daten aus dem realen Versorgungsalltag daher einen Vorschlag unterbreitet, der zumindest das Gros der ambulanten Verordnungen abschlagsfähig werden lässt. Dieser Punkt wurde in der Stellungnahme des GKV Spitzenverbands faktisch 1:1 übernommen, da auch AOK und VDEK sich dem GWQ-Vorschlag angeschlossen haben. Mit diesem konsentierten Vorschlag besteht nun die vage Hoffnung, dass das BMG doch noch seinen Vorschlag im Sinne einer sachgerechten Umsetzung anpasst. Nach Bekanntmachung des finalen Festsetzungsbescheids wird die GWQ unmittelbar mit der Abrechnung beginnen.
Für Fragen zu GWQ-Leistungen im Arzneimittel-Bereich wenden Sie sich bitte direkt an Dr. Barthold Deiters; barthold.deiters@gwq-serviceplus.de.
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