Gut informiert. Besser entscheiden.
Bleiben Sie auf dem Laufenden, wenn es darum geht, Versorgung gemeinsam besser zu machen.

Das am 10. Juli 2026 beschlossene Reformpaket verankert tiefgreifende Veränderungen im Arzneimittelrecht, um die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen ab dem 1. Januar 2027 direkt zu dämpfen. Die vier zentralen Hebel im Überblick:
1. Massiver Industriebeitrag: Höherer Herstellerabschlag (§ 130a SGB V)
Der finanzielle Beitrag der Pharmaindustrie wird massiv ausgeweitet: Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Krankenkassen für in Apotheken abgegebene Arzneimittel einen zusätzlichen fixen Abschlag von 8,5 Prozent auf den Herstellerabgabepreis (ohne MwSt.). Zusammen mit dem Basisabschlag (7 Prozent) beläuft sich der gesetzliche Herstellerabschlag im Regelfall damit auf insgesamt 15,5 Prozent.
Um Lieferengpässen vorzubeugen, greift der Zusatzabschlag laut § 130a Abs. 1b Satz 2 SGB V explizit nicht bei patentfreien Medikamenten, Biosimilars, versorgungskritischen Wirkstoffen, Kinderarzneimitteln sowie freigestellten Reserveantibiotika. Für neue Wirkstoffe ab 2027 gibt es zudem eine standortbezogene Befreiungsoption beim BfArM für drei Jahre, sofern relevante klinische Prüfungen (mindestens 5 Prozent inländische Teilnehmer:innen) in Deutschland stattgefunden haben.
2. Nutzenbasierte Verhandlungen & Geheimschutz (§ 130b SGB V)
In Kombination mit dem Medizinforschungsgesetz schafft die Politik die starren „AMNOG-Leitplanken“ (Preisdeckel bei geringem Zusatznutzen) ab, um den Pharmastandort Deutschland zu stärken. Preise können wieder frei und nutzenbasiert verhandelt werden.
Als finanzieller Sicherheitsgurt dient eine verfeinerte Preis-Mengen-Regelung (Mengenrabatt bei Überschreiten der Umsatzprognose). Zudem dürfen Hersteller Erstattungsbeträge nun vertraulich vereinbaren (Geheimpreis in der Praxis, hoher Scheinpreis in der Lauer-Liste). Um diese Option zu nutzen, muss das Unternehmen jedoch zwingend einen gesetzlichen Geheimhaltungsabschlag von 9 Prozent an die Kassen gewähren und eigene Arzneimittelforschung in Deutschland nachweisen.
3. Entlastung der Praxis: Abschaffung des Kombinationsabschlags (§ 130e SGB V alt)
Der ehemals mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) eingeführte Kombinationsabschlag gehört der Vergangenheit an. Das Abrechnungsverfahren wurde komplett gestrichen, da es sich in der Praxis als viel zu komplex in der Umsetzung erwiesen hatte.
4. Strukturelle Revolution: Rabattverträge bei Patentschutz (§ 130e SGB V neu)
Die weitreichendste Änderung bricht das Monopol wirkstoffübergreifender Exklusivverträge im Generikamarkt auf: Krankenkassen können nun auch Gruppen für therapeutisch vergleichbare, patentgeschützte Wirkstoffe bilden und Rabattverträge schließen.
Diese können exklusiv ausgeschrieben werden und verpflichten Ärzte zur vorrangigen Verordnung (flankiert durch Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Quoten). Das neue Instrument ist bis zum 31. Dezember 2030 auf folgende fünf Wirkstoffgruppen beschränkt: JAK-, PARP-, PCSK9- sowie PD-1/PD-L1-Inhibitoren und CGRP-Antagonisten.
Bereit für 2027? Lassen Sie uns die neuen Einsparhebel gemeinsam aktivieren!
Die neuen gesetzlichen Regelungen bieten Krankenkassen enorme Hebel im hochpreisigen Segment – erfordern aber auch eine schnelle strategische und technische Vorbereitung. Nutzen Sie die neuen Sparpotenziale von Tag eins an: Sprechen Sie uns direkt an. Gemeinsam machen wir Ihre Systeme und Verträge rechtzeitig startklar für das Jahr 2027! Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen:
Bleiben Sie auf dem Laufenden, wenn es darum geht, Versorgung gemeinsam besser zu machen.