01/14 | Wettbewerbsgerechtigkeit bei dualen Hilfsmitteln erreicht

Seit Beginn des Jahres ist die Verbuchung von dualen Hilfsmitteln endlich fair und transparent geregelt. Zum Stichtag 1. Januar 2014 hat das Bundesgesundheitsministerium eine Richtlinie in Kraft gesetzt, die detailliert festlegt, wie die Ausgaben dieser Hilfsmittel zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung aufgeteilt werden können. Bis dahin gab es teils erhebliche Unterschiede zwischen den Einschätzungen der Bundes- und Landesaufsichtsbehörden, die in der Praxis zu einer Benachteiligung von bundesunmittelbaren Kassen führte. Maßgeblich beteiligt an der Ausarbeitung der Richtlinie waren die für das BKK-System tätigen Fachkoordinatoren für Hilfsmittel und Pflegeversicherung (tätig in der BAHN-BKK und der GWQ), die in der zuständigen Arbeitsgruppe des GKV-Spitzenverbandes (SV) die Interessen der Betriebskrankenkassen vertraten.

Anlass für die neue Richtlinie waren die Ungleichbehandlung von bundesunmittelbaren und landesunmittelbaren Krankenkassen durch die jeweils zuständigen Aufsichten: Während das BVA die Position vertrat, dass die Pflegeversicherung höchstens in seltenen Einzelfällen an den Kosten von Hilfsmitteln beteiligt werden dürfe und eine anderweitige Buchungspraxis bei Prüfungen monierte, waren die Landesaufsichten hier deutlich flexibler. Davon profitierten vor allem die landesunmittelbaren Krankenkassen, die ihre Hilfsmitteletats durch die teilweise Kostenübertragung auf die Pflegekassen entlastet konnten.

Mit der neuen Richtlinie wird die Gleichbehandlung aller Kassen gewährleistet. Dafür hatte die SV-Arbeitsgruppe (unter Mitwirkung von Peter Pollakowski und Andreas Menzel von der BAHN-BKK sowie Brigitte Schuffenhauer von der GWQ) zunächst definiert, welche Hilfsmittel sowohl unter den Versorgungsauftrag der Kranken- wie dem der Pflegekassen fallen können. Anschließend wurde auf Grundlage einer umfassenden Datenauswertung beschrieben, wie die Ausgaben für solche Hilfsmittel sachgerecht zwischen GKV und sozialer Pflegeversicherung aufgeteilt werden können.

Das Ergebnis wird für zahlreiche Kassen zu erheblichen finanziellen Einsparungen führen, ein wichtiger Schritt zur Wettbewerbsgerechtigkeit. Die Höhe der möglichen Einsparungen machen die folgenden Beispiele deutlich: Ab sofort können bei Hilfsmitteln für Pflegebedürftige 34,7 % der Ausgaben von Badehilfen, 45,5 % der von Mobilitätshilfen, 7,7 % der von Rollstühlen und 91,7 % der von Pflegebetten in die soziale Pflegeversicherung gebucht werden.

Diese Zahlen waren auch aus Sicht des BMG schlüssig und nachvollziehbar, so dass nun mit der Umsetzung der Richtlinie begonnen werden konnte. Derzeit erarbeitet die GWQ daher in Abstimmung mit den Hilfsmittelverantwortlichen der Kundenkassen entsprechende Umsetzungshinweise.


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