06/14 | Frühgeburtenprävention: Die Zusatzleistung soll auf neuer Rechtsgrundlage angeboten werden

Gute Nachricht für Krankenkassen, die dem GWQ-Vertrag Hallo Baby Plus (HBP) beigetreten sind: Sie können ihren Versicherten weiterhin die zusätzlichen Leistungen zur Prävention von Frühgeburten anbieten. Mitte letzten Jahres hatte das BVA den bestehenden HBP-Vertrag auf Grundlage des § 140a SGB V beanstandet. Nun hat die GWQ in enger Abstimmung mit dem BVA einen Weg gefunden, mit dem eine lückenlose Vertragsfortführung sichergestellt werden kann.

Direkt nach der Beanstandung hatte die GWQ Wege ausgelotet, über die der Vertrag weiterhin unter der bisherigen Rechtgrundlage hätte fortgeführt werden können. Allerdings gelang es nicht, die notwendigen Rahmenbedingungen für einen IGV-Vertrag zu schaffen, z. B. durch eine Einbindung des Hebammensektors. Für die teilnehmenden Kassen bedeutete dies zwangsläufig die absehbare Vertragskündigung.

Bevor es dazu kommen konnte, wurde die Mindestteilnahme an § 73c SGB V-Verträgen durch das dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften aufgehoben. Die GWQ erkannte die Chance einer Vertragsüberführung und sondierte im Frühjahr die Haltung des BVA zu dieser Idee. Die Rückmeldungen aus Bonn waren genauso positiv wie die der HBP-Kundenkassen, die in der Frühgeburtenprävention eine wertvolle Zusatzleistung für ihre Versicherten sehen.

Nachdem das BVA Anfang März die Möglichkeit der Änderung der Rechts-grundlage grundsätzlich bestätigt hat, bereitet die GWQ nun die Vertragsüberführung vor, für die auch Änderungen im Leistungsangebot erforderlich sind. Das BVA hatte unter anderem erklärt, dass Add-On-Leistungen angeboten werden dürfen, so dass keine Bereinigungspflicht entsteht. Dabei müssen diese Add-On-Leistungen echte Mehrwerte für die Patienten darstellen, was durch die jetzigen Leistungen im HBP-Vertrag nicht gewährleistet sei.

Aufgrund der nun vorbereiteten Vertragsüberführung sieht das BVA von weiteren Beanstandungsbescheiden an die aktuell teilnehmenden Kassen ab. Das sichert den GWQ-Kunden die lückenlose Vertragsfortführung, sie können das bei Versicherten beliebte Vorsorgeangebot weiterhin anbieten.

Sobald der neue Vertrag auf Basis des § 73c SGB V geschlossen und genehmigt ist, wird er allen GWQ-Kundenkassen zum Beitritt offenstehen. Über Details werden wir aktuell informieren.


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